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News: Highlights des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes

Highlights des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes

Die Bundesregierung hat am 29.6.2020 das 2. Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Die steuerlichen Highlights daraus lesen Sie hier...

1. Degressive Abschreibung für 2020 und 2021 wieder eingeführt
Diese beträgt 25%, maximal das 2,5fach der linearen AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter (also keine Software und keine Grundstücke/Gebäude) des Anlagevermögens,
die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Dadurch sollen zusätzliche Investitionsanreize gesetzt werden.

2. Fristen bei Investitionsabzugsbeträgen
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen.
Für Fälle, in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wird diese auf 4 Jahre verlängert. Die Investition kann also auch in 2021 getätigt werden, ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) befürchten zu müssen.

3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ab 2020
Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht, was den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen soll.
Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – Änderung für 2020 und 2021

Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für 2 Jahre angehoben und damit mehr als verdoppelt (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG). Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR soll unverändert bleiben. Mit der Erweiterung von § 39a Ab. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG wird geregelt, dass auch dieser zeitlich begrenzte Erhöhungsbetrag für die Kalenderjahre 2020 und 2021 auf Antrag über einen Freibetrag bei den ELStAM berücksichtigt werden kann. Für 2020 erfolgt dann eine Verteilung auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume. Der Antrag gilt auch für 2021, sodass kein erneuter Antrag gestellt werden muss.

5. Dienstwagenbesteuerung

Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Kaufpreisgrenze für die 0,25 %-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen ohne Kohlenstoffdioxidemission je von 40.000 EUR auf 60.000 EUR angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG).
Die Änderung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden. Der Privatanteil gilt für die Bewertung ab 1.1.2020.

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