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News: Highlights aus dem Jahressteuergesetz 2020

Highlights aus dem Jahressteuergesetz 2020

Am 18. Dezember 2020 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Enthalten sind umfangreiche Änderungen in verschiedenen Steuergesetzen. Hier die Highlights aus dem Jahressteuergesetz 2020 für Sie zusammengestellt:

1. Einführung einer Homeoffice-Pauschale

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens600 EUR im Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale, so dass die Tätigkeit beispielsweise auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden kann. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Es gilt keine Einschränkung für den Fall, dass bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) ein anderer eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzieht.

Diese Regelung gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten.

2. Fristverlängerung für Corona-Sonderzahlungen

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann. Das heißt, alle die in 2020 bereits die Corona-Sonderzahlung erhalten haben, können nicht nochmals diesen Bonus in 2021 erhalten.

3. Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge

Ab dem 1.1.2022 wird die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 wird von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.

4. Investitionsabzugsbetrag wird flexibler ab 2020

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG ermöglichen die Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter. Mit Hilfe der Abzugsbeträge, die zu einer Steuerstundung führen, können Mittel angespart werden, die die Finanzierung geplanter Investitionen erleichtern können. Darüber hinaus können nach § 7g Absatz 5 EStG für die Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter auch Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, um weiteres Abschreibungspotential vorzuziehen.

Bislang waren nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, im Betrieb genutzt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 fallen auch vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG in diesem Zeitraum. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung. Somit sind künftig - im Gegensatz zur bisherigen Regelung - auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich.

Die begünstigten Investitionskosten werden von 40% auf 50 % angehoben.

Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze i. H. v. max. 200.000 EUR per anno als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

5. Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG). Die Freibeträge sind zuletzt für Veranlagungszeiträume ab 2013 angepasst worden. Die neuen Grenzen gelten ab 2021.

6. Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse

§ 3 Nr. 28a EStG wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt und sah bisher eine begrenzte und bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Die Befristung ist um ein Jahr verlängert worden. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.

7. Entfristung der Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab dem Jahr 2022 auf 4.008 EUR angehoben( § 24b Abs. 2 Satz 1). Die durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte und ursprünglich auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 begrenzte Anhebung wird damit entfristet. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2022 wird die Anhebung über die Steuerklasse II berücksichtigt.

8. Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis (Spendenbescheinigung)

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, wird von 200 EUR auf 300 EUR angehoben (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV). Die neue Grenze gilt ab dem Jahr 2021.

9. Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Die bisherige Verrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG in Höhe von 10.000 EUR wird auf 20.000 EUR angehoben

Für Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern wird die Verlustverrechnungsbeschränkung rückwirkend auf Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen angehoben. Für Verluste aus Termingeschäften findet die Verrechnungsbeschränkung bereits nach aktueller Regelung auf Verluste Anwendung, die nach dem 31.12.2020 entstehen.

 

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