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News: Handwerkerrechnungen

Handwerkerrechnungen

Immer wieder liest oder hört man, dass man für Handwerkerrechnungen einen Teil über die private Steuererklärung zurück bekommt. Wie funktioniert das?

 

Voraussetzung ist, dass es Handwerkerleistungen sind, die in der eigenen Wohnung, dem eigenen Haus oder auf dem dazugehörigen Grundstück ausgeübt werden. Das gilt auch, wenn in einem Mehrfamilienhaus oder in einem Wohnblock solche Handwerkerleistungen erbracht wurden, die nur anteilig auf die eigene Wohnung entfallen. In so einem Fall muss man sich vom Vermieter oder dem Hausverwalter eine entsprechende Bescheinigung über die anteiligen Handwerkerkosten geben lassen, um diese Kosten in der privaten Steuererklärung ansetzen zu können.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass nicht das Material, das der Handwerker für den Auftrag einsetzt, steuerlich begünstigt wird, sondern NUR der Arbeitslohn und die Anfahrtskosten.

Hier der erste Tipp:

Achten Sie darauf, dass der beauftragte Handwerker den Arbeitslohn gesondert in der Rechnung ausweist.

Desweiteren ist sehr, sehr  wichtig, dass die Rechnung des Handwerkers auf gar keinen Fall bar bezahlt, sondern immer überwiesen wird!
Denn nur dann erstattet der Fiskus einen Teil der Kosten über die Steuer.

Aber wieviel Geld gibt es denn nun zurück vom Finanzamt?

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass 20 Prozent des Arbeitslohns aus einer Handwerkerrechnung zurück erstattet werden.

Jedes Jahr kann man somit bis zu 1.200,00 EUR Steuern sparen‼ Nämlich 20% von max. 6.000 € pro Jahr.

Und hier der zweite Tipp:

Wenn größere kostenintensive Arbeiten am eigenen Haus gemacht werden müssen, z.B. das Dach muss neu eingedeckt oder der Fassadenanstrich muss erneuert werden, dann sprechen Sie mit dem Handwerker, ob ein Teil für die Leistung im laufenden Jahr bezahlt und der anderen Teil erst Anfang des kommenden Jahres bezahlt werden kann, so dass in beiden Jahren den Maximalbetrag von 6.000 € ausgeschöpft werden kann.
Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die meisten Handwerker mit sich reden lassen und dieser Regelung zustimmen.

Absetzbar sind nur Erhaltungs- und Renovierungs- oder Reparaturleistungen, nicht aber Kosten für einen Neubau.

Hier nun ein paar Beispiele, was die Finanzämter alles an Kosten anerkennen:

➡️Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus

➡️Austausch oder Renovierung von Fenstern und Türen

➡️Öffnen einer Haus- oder Wohnungstür durch einen Schlüsseldienst

➡️Dach- oder Fassadenarbeiten

➡️Wartung der Heizungsanlage

➡️Pflasterarbeiten auf dem Hof vor dem Haus

➡️kompletten Gebühren für den Schornsteinfeger

➡️Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich oder Parkett

➡️Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers

➡️Reparatur von Haushalts- und Elektronikgeräten wie Wasch- und Geschirrspülmaschinen sowie Computern, sofern sie der Handwerker im Haushalt repariert hat. 

Zusammengefasst lässt sich sagen:

Wer diese Spielregeln rund um die Handwerkerrechnungen beachtet, der kann sich wirklich bares Geld vom Fiskus zurück holen und tut gleichzeitig etwas dafür, sein Haus werterhaltend oder sogar wertsteigernd gut in Schuss zu halten.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema auch persönlich. Rufen Sie uns an!

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