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News: Incentives

Gutscheine und Prepaid-Karten

Nach wie vor zählen Gutschein- und Prepaid-Karten vom Arbeitgeber zu den Top Ten der beliebtesten Mitarbeiter-Incentives. Daher steht dieser Baustein der Nettolohnoptimierung nach wie vor hoch im Kurs. Worauf unbedingt zu achten ist, erfahren Sie im folgenden...

Bei der Gewährung von Sachbezügen existiert eine Freigrenze von 50 € seit 1.1.2022 (bis Ende letzten Jahres waren es noch 44 €). Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehende Einnahmen. Im Jahressteuergesetz 2019 wurden jedoch mit Wirkung zum 1.1.2022 die Spielregeln verschärft.

Bezogen auf Mitarbeitergutscheine bedeutet dies, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes fortan nur noch Gutscheine und Geldkarten steuerlich begünstigt sind, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Beträge, die über prepaid-basierte Gutscheinkarten gewährt werden, sind nach dem neuen § 8 EStG innerhalb der Freigrenzen nur noch dann steuerfrei für die Arbeitnehmenden, wenn sie innerhalb eines "begrenzten Netzwerks von Anbietern" (Closed oder Controlled Loop) eingelöst werden können und den Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) entsprechen.

Wie sieht das beim Warengutschein mit dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht aus?

Ein Sachbezug von monatlich max. 50 € ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Bei diesem Wert handelt es sich um eine monatliche Freigrenze.
Wird auch nur 1 € zu viel gewährt, fällt die komplette Begünstigung fort.
Da es sich um eine monatliche Freigrenze handelt, ist der Sachbezug jeden Monat zu gewähren. Erhält der Arbeitnehmer den Sachbezug in einem Monat zu Beginn und gleichzeitig am Ende für den nächsten Monat, sind beide Sachbezüge normal zu versteuern. Hier lauern also echte Fallstricke. Achten Sie bitte auf solche Kleinigkeiten, um sich nicht diesen Baustein selbst zu zerschießen.

Was sind die Voraussetzungen?

Ausschlaggebend für die Anwendung der Vorschrift ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Sachbezug und nicht auf Barauszahlung hat. Dieser Anspruch entsteht durch eine Regelung im Arbeitsvertrag bzw. durch eine Ergänzung zu einem Arbeitsvertrag.

  1. Die 50-Euro-Gutscheine müssen Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bekommen. Gehaltsumwandlungen gehen nicht!
  2. Als Sachbezug gelten nur noch Gutscheinkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen. Somit sind zwei verschiedene Kategorien von Gutscheinkarten für den Sachbezug erlaubt: 

a)   § 2 Abs. 1 Nr. 10a: Gutscheinkarten mit Begrenztem Netzwerk - Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale CityCards

b)    § 2 Abs. 1 Nr. 10b: Gutscheinkarten mit einer Begrenzten Produktpalette - Gutscheinkarten für nur eine Produktkategorie (z. B. nur Fashion etc.)
oder wenn der Mitarbeiter einen Tankgutschein eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer bestimmten Tankstellenkette erhält, auch dann sind die Voraussetzungen weiterhin erfüllt.

Wenn Gutscheine diese Kriterien nicht erfüllen, gelten sie als Barlohn und sind somit steuer- und sozialversicherungspflichtig!

Wir haben auf unserem YouTube Kanal zwei Videos zu dem Thema veröffentlicht. Hier die beiden Links zu den Videos:

https://www.youtube.com/watch?v=LuxQe1xtErs
https://www.youtube.com/watch?v=X1SDgsc2sOc

 

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