Bis dato ist es ohne Weiteres möglich, Sachbezüge im Rahmen von § 8 Abs. 2 EStG im Wege der Gehaltsumwandlung zu erbringen. Das ist seit 1.1.2020 nicht mehr möglich. Die nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten sollen nur dann außer Ansatz bleiben, „wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden". Eine vergleichbare Regelung gibt es auch bei anderen Leistungen des Arbeitgebers, bspw. bei der Gestellung von Fahrrädern, Gesundheitsförderung, bei Job-Tickets oder Kindergartenzuschüsse.
Weitere Einschränkungen betreffen den 'Inhalt' des Gutscheins bzw. der Geldkarte. Verlangt wird einerseits, dass diese „ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen". Dieser Passus ist letztendlich aber nur eine Klarstellung der bisherigen Praxis. Wesentlicher ist die Voraussetzung, dass Gutscheine und Geldkarten „die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" (ZAG) erfüllen müssen. Was bedeutet das für die Praxis? Der 'Prepaid Verband Deutschland', der Branchenvereinigung und Interessenvertretung der Prepaid-Unternehmen in Deutschland macht dazu auf folgende Punkte aufmerksam:
Für sog. 'Closed-Loop-Karten' und 'Controlled-Loop-Karten' ändert sich nicht allzuviel. Diese fallen unter die vorstehend erwähnte Vorschrift des ZAG und gelten nicht als Zahlungsdienste, d. h., sie werden weiterhin als Sachbezug versteuert. Bei 'Closed-Loop-Karten' ist das ausgebende Unternehmen gleichzeitig auch die einzige Akzeptanzstelle. 'Controlled-Loop-Karten' zeichnen sich hingegen dadurch aus, dass es einen größeren Kreis von Unternehmen gibt, bei denen Waren eingekauft oder Dienstleistungen bezogen werden können. Beim Gutschein- und Guthabenkartenanbieter 'Edenred' sind z.B. im Rahmen des Systems 'Ticket Plus Classic' die Gutscheinkarten bundesweit einlösbar bei vertraglich angebundenen Tankstellen, Supermärkten, Onlineshops und im Einzelhandel.
Aus der steuerlichen Förderung fallen dagegen ab 2020 bestimmte ´Open-Loop-Karten' heraus, die wie echte Kreditkarten einsetzbar sind. In der Begründung zur Gesetzesänderung heißt es:
„Die neue Regelung § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG soll jedoch regelmäßig nicht anzuwenden sein bei Geldkarten […, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Als Geldleistung zu behandeln sollen daher insbesondere bestimmte Geldkarten sein, die über eine Barauszahlungsfunktion oder über eine eigene IBAN verfügen, die für Überweisungen (z. B. PayPal) oder für den Erwerb von Devisen (z. B. Pfund, US-Dollar, Franken) verwendet sowie als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können." Das trifft insbesondere Prepaid-Karten, die der Arbeitgeber mit einem Guthaben von bis zu 10.000 € auflädt und die er pauschal mit 30 % (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) gemäß § 37b EStG versteuert.
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