Die Grenze für die umsatzsteuerliche Istbesteuerung - also die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - ist zum 1.1.2020 von 500.000 € auf 600.000 € angehoben worden. Damit läuft sie endlich gleich zur Umsatzgrenze der originären Buchführungsfplicht (Bilanzierungspflicht) der Abgabenordnung.
Freuen können sich Unternehmer mit Umsätzen zwischen 500.001 € und 600.000 €, die bislang auf der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zur Sollversteuerung - also nach vereinbarten Entgelten - befolgen mussten und somit die Umsatzsteuer schon abführen mussten, auch wenn der Kunde noch gar nicht bezahlt hatte. Viele kleine und mittelständische Unternehmen können von der Erhöhung dieser Grenze nun profitieren und müssen die Umsatzsteuer, die ans Finanzamt abzuführen ist, nicht mehr vorfinanzieren.
Ferner profitieren auch Unternehmen, die obwohl sie nach den Regelungen der Abgabenordnung nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen wären, aufgrund der Sollversteuerung erhöhte Aufzeichnungspflichten befolgen mussten.