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News: Gesellschafter-Geschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer

Wann spricht man von einem Gesellschafter-Geschäftsführer? Und wann gilt er als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer? Und wann ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer von der Sozialversicherung befreit?

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Von einem Gesellschafter-Geschäftsführer spricht man dann, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig auch Anteile an der GmbH hält. Hält er alle Anteile, ist er Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Hält er die Mehrheit der Anteile, nennt man ihn Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer und als „Gegenstück“ Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn er seinen Willen in der Gesellschafterversammlung nicht gegen die Stimmen des oder der anderen Gesellschafter durchsetzen kann. Allerdings kann auch ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH seinen Willen aufzwingen und damit beherrschend sein, wenn er entweder eine Sperrminorität oder ein Veto-Recht hat.

Ein GmbH-Fremdgeschäftsführer kann den Gesellschaftern durchaus bekannt sein oder zur Familie gehören. So wird ein Geschäftsführer genannt, der keine Anteile an der GmbH hält, deren Geschäfte er führt.

Der Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers stellt sich in aller Kürze wie folgt dar:

  • Steuerrechtlich ist der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer immer Arbeitnehmer.
  • Nach deutschem Arbeitsrecht ist der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer praktisch nie Arbeitnehmer.
  • Sozialversicherungsrechtlich „kommt es darauf an“, er kann also Arbeitnehmer sein oder auch nicht.

Wichtig:
In der Regel muss die Lohn- und Gehaltsabrechnende Stelle in der GmbH entscheiden, ob Betriebsangehörige der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Die Entscheidung ist bei mitarbeitenden GmbH-Gesellschaftern oder Mitunternehmern in einer GmbH & Co. KG im Einzelfall schwierig. Denn für die sozialversicherungsrechtliche Auslegung der Gesellschafter-Geschäftsführer-Position ist auch der Gesellschaftsvertrag von Bedeutung – und damit spielt neben den bereits genannten drei ein viertes Rechtsgebiet, das Gesellschaftsrecht, eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Ist nicht klar, ob eine vereinbarte Tätigkeit als selbstständig oder als abhängig anzusehen ist, kann eine Klärung durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund beantragt werden.

Mit den Neuerungen im Statusfeststellungsverfahren, die seit dem 01.04.2022 gelten, werden im Gegensatz zu früher keine verbindlichen Aussagen über die Versicherungspflicht in den jeweiligen Zweigen der Sozialversicherung getroffen. Dies muss der Arbeitgeber aufgrund der Erkenntnisse des Feststellungsverfahrens selbst entscheiden.

Heißt im Klartext: Es entsteht für Sie ein doppelter Aufwand. Denn um zu erfahren, ob Sie versicherungspflichtig sind oder nicht, müssen Sie sich ab dem 01.04.2022 an die zuständige Krankenkasse des Gesellschafter-Mitarbeiter oder des Gesellschafter-Geschäftsführers wenden und in einem weiteren Verfahren die Versicherungspflicht oder -freiheit feststellen lassen.

Die Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status sollten Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer oder Gesellschafter-Mitarbeiter unter Zuhilfenahme des Feststellungsverfahrens treffen.

Quelle: DATEV Mandanteninformation

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