Auch wenn Unternehmer ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen sie ihre Einnahmen einzeln aufzeichnen, so dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann. Es genügt hierfür, die Belege zu sammeln bzw. geordnet abzulegen.
Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschl. v. 11.11.2022 – VIII B 97/21, NV) zeigt, dass Betriebsausgaben gekürzt werden können, wenn der Unternehmer keine Belege dafür vorlegen kann. Auch wenn eine förmliche Aufzeichnung nicht erforderlich ist, bedeutet das nicht, dass das Finanzamt die Gewinne oder Verluste ungeprüft hinnimmt. Der Einnahmenüberschussrechner trägt das Risiko, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann und zur Schätzung berechtigt ist. Daher können Betriebsausgaben nur dann berücksichtigt werden, wenn der Unternehmer sie auf Verlangen mit Belegen nachweisen kann. Im besagten Fall wurden die Betriebsausgaben um 15% gekürzt, weil keine Belege vorlagen.
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Damit Ihnen das nicht passiert, empfehlen wir DATEV Unternehmen Online. Mit der DATEV Upload App können Sie jeden Beleg sofort fotografieren und revisionssicher in DATEV Unternehmen Online hochladen. Wenn danach der Beleg verloren geht, ist das nicht schlimm. Denn Sie haben den Beleg ja revisionssicher sofort in Ihre Buchführungscloud hochgeladen. Im DATEV Rechenzentrum liegt er sicher für die gesamte Zeit der Aufbewahrungsfrist.
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