Jeder Arbeitnehmer kann in seiner Einkommensteuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Entfernungskilometer (verkehrsmittelunabhängig) pro Tag 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und -neu seit dem Jahr 1.1.2021 - 35 Cent ab dem 21. Kilometer von der Steuer absetzen, wir sprechen hier von der sog. Entfernungspauschale. Nach § 40 Abs.2 S.2 EstG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diesen Betrag auch als Fahrtkostenzuschuss begünstigt auszahlen.
Hier 2 kleine Beispiele:
Muss der Arbeitnehmer täglich 15 Kilometer zu seiner Arbeitsstätte fahren, ergibt sich bei 18 Arbeitstagen pro Monat ein möglicher Arbeitgeberzuschuss von 81 € (15km x 0,30€ x 18Tage).
Legt der Mitarbeiter eine größere Strecke täglich zurück, sagen wir mal 35 Kilometer, kommt ein deutlich höherer und möglicher Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 202,50 € jeden Monat heraus. Für die ersten 20 Kilometer gibt es nach wie vor die 30 Cent pro Entfernungskilometer und ab dem 21. Kilometer gibt es dann sogar 35 Cent pro Entfernungskilometer.
Der Zuschuss unterliegt einer pauschalen Lohnsteuer von 15 Prozent zzgl. Soli und ggf. noch Kirchensteuer, aber er ist sozialversicherungsfrei!
Der Arbeitgeber zahlt zwar 15% pauschale Lohnsteuer auf den Fahrtkostenzuschuss, spart aber andererseits die Sozialversicherungsbeiträge.
Der Fahrtkostenzuschuss muss, um als solcher anerkannt zu werden, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Also nicht anstatt eines Teils des bisherigen Gehalts, sondern on-top zu dem bisher vereinbarten Gehalt.
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