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News: Energiepreispauschale - im September wird sie ausbezahlt

Energiepreispauschale - im September wird sie ausbezahlt

Um die Bürger im Hinblick auf die hohen Energiepreise zu entlasten, hat die Regierung die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 € beschlossen. Die Umsetzung erfolgt nun im September 2022.

Alle Arbeitgeber haben diese Pauschale an Ihre Arbeitnehmer auszuzahlen, sofern es sich hier um das primäre Arbeitsverhältnis des Angestellten handelt. Hierunter fallen auch Minijobber, die bei Ihnen ihr primäres Beschäftigungsverhältnis haben. Ihre Minijobber müssen Ihnen bestätigen, wenn sie bei Ihnen ihr primäres Beschäftigungsverhältnis haben. Allen unseren Mandanten stellen wir ein Muster für dieses Bestätigungsschreiben des Arbeitnehmers zur Verfügung.
 
Die Kosten für den Arbeitgeber für die Energiepreispauschale wird mit der für den Arbeitgeber nächsten Lohnsteueranmeldung verrechnet. Falls die Kosten der Energiepreispauschale höher sind als die abzuführende Lohnsteuer, bekommen Sie eine Erstattung vom Finanzamt.
 
Für die Arbeitnehmer ist die Energiepreispauschale sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Falls einem Minijobber die Pauschale zusteht, dann wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung komplett verzichtet.
In der Lohnsteuerbescheinigung eines jeden Arbeitnehmers wird die Energiepreispauschale mit einem „E“ gekennzeichnet.

Je nach individuellem Steuersatz des Arbeitnehmers bleiben von den 300 € mehr oder weniger nach dem Lohnsteuerabzug übrig.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns gerne an!

 

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