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News: Energiepreispauschale - FAQ für Gewerbetreibende und Selbständig Tätige

Energiepreispauschale - FAQ für Gewerbetreibende und Selbständig Tätige

Sie sind Einzelunternehmer oder selbständig tätig und haben eine Menge Fragen rund um die Energiepreispauschale (EPP)? Die gute Nachricht zuerst: Auch ihnen steht die Energiepreispauschale zu! Lesen Sie hier weitere wichtige Informationen rund um dieses Thema...

Hier ein Auszug aus den FAQ des Bundesfinanzministeriums:

1. Für die Bezieher welcher Einkunftsarten mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlungen?

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden gemindert, wenn sie auch für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz festgesetzt worden sind.

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden nicht gemindert, sofern gleichzeitig Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz) erzielt werden. Dies vermeidet Doppelzahlungen, weil unbeschränkt Steuerpflichtige mit Einkünften aus einer aktiven Beschäftigung die EPP regelmäßig über ihren Arbeitgeber erhalten. Anspruchsberechtigte Empfänger von Versorgungsbezügen gem. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (Anspruchsberechtigung z. B., weil neben den Versorgungsbezügen noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls im Rahmen der Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen (vgl. VII. Nr. 3).

2. Welche Einkommensteuer-Vorauszahlung wird herabgesetzt?

Es wird nur die Einkommensteuer-Vorauszahlung für das 3. Quartal 2022, also die Zahlung für den 10. September 2022 herabgesetzt.

3. In welcher Höhe wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung herabgesetzt?

Sind für den 10. September 2022 Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt worden, dann ist diese Festsetzung um die EPP zu mindern.

Betragen die für den 10. September 2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen weniger als 300 Euro, so mindert die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 Euro. Der übersteigende Betrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Wurden bisher keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt, wird die EPP vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

4. Wie wird die EPP an anspruchsberechtigte Personen ausgezahlt, wenn keine Einkünfte als Arbeitnehmer bezogen und keine Vorauszahlungen für Einkünfte aus § 13 (Land- und Forstwirtschaft), § 15 (Gewerbebetrieb) oder § 18 (selbständige Arbeit) Einkommensteuergesetz geleistet werden?

Die EPP wird vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

5. Auf welche Weise erfolgt die Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen?

Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. September 2022 hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2 Abgabenordnung oder durch geänderten Vorauszahlungsbescheid zu erfolgen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder entscheiden über das Vorgehen jeweils in eigener Zuständigkeit. In Hessen ergehen geänderte Vorauszahlungsbescheide.

Herabsetzung durch Vorauszahlungsbescheid:

Es wird ein entsprechend geänderter Vorauszahlungsbescheid für den 10. September 2022 verschickt. Ab dem 10. Dezember 2022 sind regelmäßig die bisher festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu entrichten.

6. Kann die EPP doppelt ausgezahlt werden? Was ist zu tun?

Der Anspruch auf EPP besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal. Das gilt auch, wenn im Jahr 2022 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen werden. Es kann aber vorkommen, dass Arbeitnehmer, die zusätzlich anspruchsberechtigende Einkünfte, z. B. aus einem Gewerbebetrieb beziehen, die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

7. Kann die durch Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlte EPP im Veranlagungsverfahren zurückgefordert werden?

Die im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren berücksichtigte EPP hat vorläufigen Charakter. Im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren wird die Anspruchsberechtigung überprüft. Besteht kein Anspruch, z. B. weil im Veranlagungszeitraum 2022 keine Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) erzielt worden sind, wird die EPP zurückgefordert.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind und Fragen rund um die Energiepreispauschale haben, so lesen Sie die FAQ des Bundesfinanzministeriums unter dem Link:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Bei weiteren Fragen können Sie uns gerne kontaktieren!

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