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News: E-Mobilität - Steuerliche Förderung

E-Mobilität - Was fördert der Staat?

Die Bundesregierung will mit dem Gesetz zur "E-Mobilität" eine nachhaltige, bezahlbare, klimafreundliche Mobilität fördern. Dazu dienen verschiedene Maßnahmen, die für Unternehmen interessant sind. Lesen Sie mehr...

Halber Bruttolistenneupreis bei Elektrodienstwagen

Die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridfahrzeugs wird monatlich pauschal mit 1 Prozent des halben inländischen Bruttolistenpreises bewertet. Diese Vergünstigung gegenüber Dienstwagen mit Verbrennungsmotor wird über den 31.12.2021 hinaus modifiziert verlängert:

  • Vom 1.1.2022 bis 31.12.2024 gilt eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von  60 km oder ein max. CO²-Ausstoß von 50 Gramm pro Kilometer.
  • In der nächsten Stufe vom 1.1.2025 bis 31.12.2030 werden die Bedingungen verschärft. Die Mindestreichweite bei reinem Elektroantrieb steigt auf 80 km, der max. CO²-Ausstoß bleibt bei 50 Gramm pro Kilometer.

Steuertipp:
Interessant ist die Förderung bzw. Vergünstigung für reine Elektraoautos ohne Kohlendioxidemissionen mit einem Bruttollistenpreis von nicht mehr als 40.000 €. Diese Fahrzeuge werden ab 2020 nur mit einem Viertel des inländischen Bruttolistenpreises angesetzt. Das gilt auch für Fahrzeuge, die bereits in 2019 angeschafft wurden.

Freies Aufladen der Elektrofahrzeuge

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenfrei Ladestationen für Elektro- und Hybridfahrzeuge zur Verfügung, so bleibt dieser Vorteil über den 31.12.2020 hinaus bis Ende 2030 steuer- und damit beitragsfrei. Steuerfrei ist auch die zeitweise Überlassung einer Ladevorrichtung zur privaten Nutzung!

Steuerfreies Dienstfahrrad

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern betriebliche Fahrräder zur Privatnutzung gilt bis Ende 2030 eine Steuerbefreiung. Das gilt für alle herkömmlichen Fahrräder und auch E-Bikes, die nicht schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren.

E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren sind mit dem halben Bruttolistenpreis als geldwerter Vorteil durch den Arbeitnehmer zu versteuern.

Und wie sind E-Scooter steuerlich zu behandeln?

Hier gelten Die Regelungen wie bei Elektrofahrzeugen. Hier ein Beispiel:

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen E-Scooter zum Bruttolistenneupreis von 1.750 € auch zur privaten Nutzung.

Danach berechnet sich der für den Arbeitnehmer zu versteuernde geldwerte Vorteil wie folgt:

Die Hälfte des Bruttolistenneupreises beträgt 1/2 von 1.750 € = 875 €, abgerundet auf volle 100 € = 800 €.

Privatfahrten mtl. 1% von 800 € = 8 €

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sollen 5 km betragen.

Berechnung: 0,03 % von 800 € x 5 km = 1,20 €

Monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil gesamt = 9,20 €

Hinweis:
Die monatliche 44€-Freigrenze ist auf diesen geldwerten Vorteil NICHT anwendbar!

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