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News: Deutlich niedrigere Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Deutlich niedrigere Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende Neuregelung der Vollverzinsung zu treffen.

Die gute Nachricht: Der Zinssatz wurde endlich deutlich herabgesetzt, auf nun 1,8% per anno.

Diese Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen.
Die Regelung gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.

In Hessen wird der technische Umstellungslauf bei den Finanzämtern erfolgen, sobald die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt sind; voraussichtlich am Ende des 4. Quartals 2022.
In allen noch offenen Fällen der ausgesetzten Zinsfestsetzung ist also erst ab Anfang 2023 mit neuen Bescheiden zu rechnen.

Um auch zukünftig die verfassungsrechtlich gebotene Angemessenheit des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gewährleisten, wird dieser unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle 2 Jahre, erstmals spätestens zum 01.01.2024, evaluiert.

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