News

News: Der Oldtimer im Steuerrecht

Der Oldtimer im Steuerrecht

„Der Deutschen liebstes Kind ist das Automobil“ – die Nachfrage am Oldtimer-Markt ist in den vergangenen Jahren stark gestiegen, was die Preise am Markt immer weiter in die Höhe treibt. Der Oldtimer gilt – neben Kunstwerken – als eine alternative Kapitalanlage in Sachwerten. Welche Auswirkungen im Bereich der Ertragsteuern dies im Einzelfall für den investierenden Steuerpflichtigen hat, soll nachfolgender Beitrag beleuchten.

StB Manuel Haag, Augsburg hat in "Die Steuerberatung", Ausgabe 04/2020 ausführlich das Thema "Der Oldtimer im Steuerrecht" beleuchet. Hier an dieser Stelle ein Auszug des spannenden Artikels, beschränkt und gekürzt nur auf die Ertragsteuerliche Betrachtung.

1. Privatvermögen

Erwirbt der Steuerpflichtige einen Oldtimer für rein private Zwecke, so wird dieser ertragsteuerlich zwingend dem Privatvermögen zugeordnet. Ausgehend hiervon erwirtschaftet der Besitzer des Fahrzeugs keinen laufenden Ertrag, somit sind eventuelle Aufwendungen für Reparaturen und Instandhaltungen gleichwohl der privaten Sphäre zuzurechnen und steuerlich insoweit nicht relevant.

Vielmehr erfährt der Oldtimer im Laufe der Zeit (im Idealfall) eine stetige Wertsteigerung, welche in diesem Moment steuerlich keine Berücksichtigung findet. Erst im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs ist zu prüfen, ob eine steuerbares und ggf. steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Fall 1:

Der Steuerpflichtige M erwirbt im Jahr 2015 einen 911er Porsche (Baujahr 1975) für 25 000 €. Das Fahrzeug nutzt er nur für gelegentliche Ausfahrten und Rallyes und stellt es sonst in einer Garage ab. Im Jahr 2019 veräußert er das Fahrzeug für 35 000 €.

Lösung: Das Fahrzeug wird ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt und ist unstrittig zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen. Durch den Verkauf erzielt M einen Veräußerungsgewinn von 10 000 €. Zu prüfen ist nun, ob ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vorliegt. Da zwischen Anschaffung und Veräußerung der Zeitraum mehr als ein Jahr beträgt, liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor ( § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Fall 2:

M erwirbt im Februar 2019 einen Mercedes SL (Baujahr 1983) für 20 000 € und nutzt diesen als sog. „Daily Driver“ – das Fahrzeug wird insoweit für den alltäglichen Gebrauch verwendet. Der Steuerpflichtige M ist technisch versiert und beseitigt in Eigenleistung technische und optische Mängel des Fahrzeugs. Im Oktober 2019 verkauft er das Fahrzeug für 25.000 €.

Lösung: Auch in diesem Fall ist das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzordnen. Das Fahrzeug wird innerhalb der Einjahresfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG veräußert. Da es sich bei dem Fahrzeug um einen sog. „Daily Driver“ handelt, ist § 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG zu prüfen. Auf Grund der regelmäßigen und alltäglichen Nutzung ist das Fahrzeug als Gegenstand des täglichen Gebrauchs zu werten. Insoweit ist die Veräußerung – auch innerhalb der Einjahresfrist – kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.

2. Betriebsvermögen

Auch bei den Oldtimern als Wirtschaftsgut sind bei der Zuordnung die allgemeingültigen Kriterien heranzuziehen. Insoweit kann notwendiges Betriebsvermögen (bei über 50 % betrieblicher Nutzung), gewillkürtes Betriebsvermögen (bei 10 % bis 50 % betrieblicher Nutzung) oder zwingendes Privatvermögen (bei bis zu 10 % betrieblicher Nutzung) vorliegen.

Folgendes Beispiel soll die steuerlichen Folgen bei der Zuordnung zum Betriebsvermögen darstellen:

Fall 3:

M als alleiniger Kommanditist der M-GmbH & Co. KG (Werbeagentur) kauft im Januar 2014 einen Ferrari 308 GTSi (Baujahr 1982) für 80 000 €. Die Restnutzungsdauer beträgt vier Jahre und wird entsprechend abgeschrieben. Das Fahrzeug nutzt M für Kundenfahrten (drei bis vier Termine pro Jahr), des Weiteren für Tank- und Reparaturfahrten. Eine weitere Nutzung findet nicht statt. M führt ein Fahrtenbuch, das eine Fahrleistung von ca. 550 km/Jahr aufweist. Im Januar 2016 veräußert M das Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen i. H. v. 100.000 €.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Juli 2016 erkennt der Betriebsprüfer die Abschreibung und weitere mit dem Oldtimer zusammenhängende Kosten nicht als Betriebsausgabe an.

Lösung: Auf Grund der ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist das Fahrzeug zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Aufwendungen, welche durch den Betrieb veranlasst sind, grundsätzlich Betriebsausgaben.

Zu prüfen ist, ob es sich bei den Aufwendungen um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG handelt.

Mit Urteil vom 28. 2. 2011 hat das FG Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für einen Oldtimer-Pkw nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Der BFH hat in einem Urteil vom 10.8.2011 die Ansichten des FG Baden-Württemberg bestätigt und sieht insbesondere – wie im Ausgangsfall dargestellt – bei nur geringer Nutzung des Pkw einen Fall des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG.

Die negativen Folgen des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG machen sich darüber hinausgehend noch bei der Veräußerung bemerkbar.

Der BFH hielt mit seinem Urteil vom 25. 3. 2015 an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG betroffen sind, zur Berechnung des Veräußerungsgewinns als Buchwert der Wert anzusetzen ist, der sich unter der Berücksichtigung der den Gewinn bisher nicht beinflussenden AfA ergibt.

Der Buchgewinn aus der Veräußerung des zum Betriebsvermögen gehörenden Oldtimers ist insofern auch ertragsteuerpflichtig, als die AfA außerhalb der Bilanz zur Ermittlung des Einkommens als nicht abziehbare Betriebsausgabe wieder erhöhend zugerechnet wurde.

Im vorliegenden Fall ist somit von einem für die Berechnung des Veräußerungsgewinns relevanten Buchwert von 40.000 € auszugehen (80.000 € Anschaffungskosten ./. AfA 2 Jahre x 20.000 €). Bei einem Veräußerungspreis von 100.000 € ergibt sich somit ein steuerpflichtiger Gewinn von 60.000 €.

Sowohl die Abzugsbeschränkung der laufenden Aufwendungen einerseits als auch die Folgen bei der Veräußerung andererseits führen beim Steuerpflichtigen zu entsprechenden ertragsteuerlich negativen Auswirkungen. Ausgehend von den oben dargestellten Beispielen sollten vor Anschaffung und Zuordnung des Oldtimers zum Betriebs- oder Privatvermögen die steuerlichen Folgen im Detail geprüft werden.

Zurück