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News: Erholungsbeihilfe zur Nettolohnoptimierung

Der kleine Bruder vom Urlaubsgeld

Die Erholungsbeihilfe - was soll das denn sein?

Erholungsbeihilfen sind Zuschüsse des Arbeitgebers in Form von Bar- oder Sachbezügen zu den Erholungskosten des Arbeitnehmers und stehen immer im Zusammenhang mit dem Urlaub, den einer Mitarbeiter nimmt.

Der Zuschuss unterliegt einer pauschalen Lohnsteuer von 25% zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer. Aber er ist sozialversicherungsfrei!

Sie können Ihren Mitarbeitern folgende Erholungsbeihilfen auszahlen:

  • Für Alleinstehende 156 €
  • Für Verheiratete 260 €
  • Und für jedes Kind nochmal oben drauf 52 €

Hier ein Rechenbeispiel:
Ihr Arbeitnehmer ist verheiratet und hat 2 Kinder. Sie können ihm insgesamt 364 € als Erholungsbeihilfe auszahlen. Bei ihm kommt der Betrag netto an und Sie als Arbeitgeber zahlen die pauschale Lohnsteuer von 25%.

Wichtig ist: Erholungsbeihilfen müssen auch tatsächlich für Erholungszwecke verwendet werden. Daher sind sie in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub von mindestens einer Woche auszuzahlen. Von einem zeitlichen Zusammenhang ist auszugehen, wenn die Erholungsbeihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub zur Auszahlung kommt. Der Urlaub darf durchaus auch zuhause verbracht werden. Der Arbeitnehmer muss nicht verreisen.

Wenn Sie wissen wollen, wann Kinder als Kind im Sinne der Erholungsbeihilfe gelten und worauf Sie als Arbeitgeber gerade bei Arbeitnehmer mit Kindern achten sollten, dann schauen Sie sich am besten unser YouTube Video zu diesem Thema an.
Hier der Link: https://www.youtube.com/watch?v=ga_47B0dmL4

 

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