1. Zivilrecht
1.1 Schuldverhältnisse
Im BGB wird die Sonderregelung des „Leistungsverweigerungsrecht" für Schuldner begründet, die die Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen, die vor dem 8.3.2020 geschlossen wurden, derzeit wegen der Folgen des Corona-Virus nicht erfüllen können.
1.2 Mietverhältnisse
Dies bedeutet, dass für Grundstücks- und Raummietverträge das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt wird. Wegen Mietrückständen aus dem Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 30.9.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis (somit) nicht kündigen. Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen.
1.3 Darlehensverträge
Es soll eine Stundungsregelung gesetzlich eingeführt werden. Vertragsanpassungen nach Ablauf der Stundungsfrist (1.4. – 30.9.2020) sollen zur abweichenden Vertragslösung ermöglicht werden. Die gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen sollen angepasst werden.
2. Insolvenzrecht
Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote werden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Ausgenommen sind Insolvenzen, die nicht auf der sog. Corona-Krise beruhen.
3. Gesellschaftsrecht
Um notwendige Beschlüsse durch Gesellschafterversammlungen zu ermöglichen, werden zur Abhaltung Sonderregelungen eingeführt.
4. Umwandlungsrecht
Im Umwandlungsrecht wird die Frist der achtmonatigen Rückwirkung auf zwölf Monate verlängert.
Um die Regelungen im Detail nachlesen zu können, hier der Link zum Gesetzestext:
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/FH_AbmilderungFolgenCovid-19.html