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News: Corona-Überbrückungshilfe

Corona-Überbrückungshilfe

Seit 10.7.2020 können Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden und das ausschließlich über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer.

Wer anspruchsberechtigt ist, lesen Sie hier...

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?
Die Überbrückungshilfe wird branchenübergreifend kleinen und mittelständischen Unternehmen gewährt, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Dies wird angenommen, wenn Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen sind.

Die Corona-Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten und kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten. Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent

Hinweis für junge Unternehmen
Gründung nach April 2019:
Als Vergleichsmonate gelten November und Dezember 2019.
Gründung nach 1. Juni 2019:
Als Vergleichsmonate gelten die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020.
Gründung nach dem 31.10.2019:
Das Unternehmen ist nicht antragsberechtigt.


Der Maximalbetrag der Überbrückungshilfe beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Einzelunternehmer (Soloselbstständige) sowie Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sollen
max. 3.000 EUR/Monat erhalten.
Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sollen
max. 5.000 EUR/Monat erhalten.
Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.
Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten sollen
max. 50.000 EUR/Monat erhalten.

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt.
Die Inhaberin/der Inhaber ist kein/e Beschäftigte/r (Ausnahme: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als angestellt eingestuft werden).

Die Überbrückungshilfe soll den Besonderheiten stark betroffener Branchen Rechnung tragen. Diese sind insbesondere:

  • Unternehmen der Veranstaltungslogistik, des Caterings und derVeranstaltung von Messen
  • Reisebüros und Reisebusunternehmen
  • das Hotel- und Gaststättengewerbe
  • Kneipen, Clubs und Bars
  • Schausteller
  • Branchen, die im engen Kontakt zum Endkunden stehen
  • als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie JugendherbergenSchullandheime
  • Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe und Inklusionsbetriebe
  • Profisportvereine der unteren Ligen

Soloselbstständige im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Selbstständige im Nebenerwerb
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden.
  • Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben.
  • Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition inSchwierigkeiten befunden haben.
  • Unternehmen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren.
  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind oder keine Betriebsstätte oder keinen Sitz in Deutschland haben.

Wenn Sie antragsberechtigt sind und Hilfe eines Steuerberaters suche, dann rufen Sie uns an!

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