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News: Corona Soforthilfen

Corona Soforthilfen

Corona trifft so gut wie jeden in irgendeiner Weise. Speziell für Kleinunternehmer, Freiberufler und Solo-Selbständige hat die Bundesregierung ein milliardenschweres Hilfsprogramm beschlossen.

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Corona trifft so gut wie jeden in irgendeiner Weise.

Am schlimmsten betroffen sind viele Kleinunternehmer und Freiberufler, deren Betriebe geschlossen wurden und die von heute auf morgen ohne jegliche Einnahmen dastehen.
Sie bangen um ihre Existenz. Sie wissen nicht, wie sie die nächste Miete, Strom oder Leasingrate bezahlen sollen.

Die Bundesregierung hat daher ein milliardenschweres Hilfsprogramm für diese Unternehmen beschlossen, die nicht an Kredite drankommen oder nicht wissen wie sie mögliche Kredite je zurück zahlen sollen. Damit wird die Bundesregierung finanzielle Soforthilfe in Form von Zuschüssen zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen leisten.  Der Zuschuss stellt eine einmalige Soforthilfe aufgrund einer existenzbedrohenden Lage durch die Corona-Pandemie dar.

Das Hilfsprogramm des Bundes sieht folgende Sofortmaßnahmen vor:

  • 0 bis 5 Arbeitnehmer: 9.000 Euro - Einmalzahlung für 3 Monate
  • 6 bis 10 Arbeitnehmer: 15.000 Euro - Einmalzahlung für 3 Monate

Hessen hat aus Landesmitteln die Soforthilfe aufgestockt.

  • Höhe der Soforthilfe in Hessen für Unternehmen/Solo-Selbständige, deren Hauptsitz/Wohnsitz in Hessen liegt:
    • 0 bis 5 Arbeitnehmer: 10.000 Euro - Einmalzahlung für 3 Monate
    • 6 bis 10 Arbeitnehmer: 20.000 Euro - Einmalzahlung für 3 Monate
    • 11 bis 50 Arbeitnehmer: 30.000 Euro - Einmalzahlung für 3 Monate
    • Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

  • Teilzeitkräfte
    Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
    • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
    • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
    • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
    • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
       
  • Obergrenze
    für die Höhe der Förderung ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.
    In diesem Fall legt die Bewilligungsbehörde einen geringeren Festbetrag fest.
     
  • Rückzahlung:
    Die Soforthilfe des Landes Hessen muss nicht zurückerstattet werden.
     
  • Antragstellung
    Ab Montag, den 30.03.2020 können die Anträge gestellt werden.
     
  • Wo kann der Antrag gestellt werden?
    Der Antrag wird elektronisch beim Regierungspräsidium Kassel gestellt. Auch die Bewilligung erfolgt auf elektronischem Weg.
    Das hierfür benötigte Antragsformular finden Sie zeitnah auf der Internetseite des Regierungspräsidiums unter http://www.rpkshe.de/Coronahilfe
  • Bis wann können Anträge gestellt werden?
    Die Anträge sind bis spätestens 31. Oktober 2020 an das Regierungspräsidium Kassel zu stellen.

Jedes Bundesland hat seine eigenen "Spielregeln", was das Aufstocken der Soforthilfe des Bundes betrifft.
Und jedes Bundesland hat seine eigenen Antragsformulare.
Erkundigen Sie sich daher, wer in Ihrem Bundesland zuständig ist und wo die Antragsformulare im Internet zur Verfügung gestellt werden.

Wir bitten Sie die Anträge selbst auszufüllen und zu stellen. Darin sind Angaben zu machen, deren Richtigkeit Sie am besten und schnellsten bestätigen können.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Rufen Sie uns an!

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