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News: Bürgerliche Kleidung als Betriebsausgabe von der Steuer absetzbar?

Bürgerliche Kleidung als Betriebsausgabe von der Steuer absetzbar?

Der VIII. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 16.03.2022 (Az.: VIII R 33/18) klar gestellt, wann typische Berufskleidung als ausschließlich für die Berufsausübung steuerlich anzuerkennen ist und wann nicht.

Leitsätze

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann.

Auszug aus dem Tatbestand

In dem entschiedenen Fall ging es um eine selbständig tätige Trauerrednerin, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs.3 EStG ermittelte. Sie machte bei der Gewinnermittlung die Kosten  für die Anschaffung von Kleidung (u.a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Kosten im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben an. Dagegen erhob die Klägerin Klage vor dem FG Brandenburg, jedoch erfolglos.Die Klägerin ging in Revision mit der Begründung:
Das Tragen schwarzer Kleidung eines Trauerredners werde (kulturhistorisch) nach der Verkehrsauffassung zwingend erwartet. Die Typisierung der schwarzen Kleidung als berufstypische Kleidung sei nicht aus deren Beschaffenheit, sondern aus dem "zwangsläufigen Verwendungszweck und der mit diesem Zweck verbundenen Funktion" abzuleiten. Das arbeitstägliche Tragen führe zu einem hohen berufsbedingten Verschleiß. Der auf einer (möglichen) oder geringfügigen privaten Nutzung beruhende Verschleiß trete dabei in den Hintergrund. Bei einem hauptberuflichen Trauerredner, der die schwarze Kleidung den gesamten Arbeitstag tragen müsse, habe diese die gleiche Funktion wie z.B. die Uniform eines Polizisten. Das FG habe dies nicht zutreffend berücksichtigt. Es sei typische Berufskleidung anzunehmen.

Der VIII. Senat des BFH hatte über diesen Fall zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

Das FG geht zu Recht davon aus, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar und nicht aufteilbar sind.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass auch nach dieser Vorschrift die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für ihre Bekleidung als Trauerredner nicht als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG abziehbar sind. Denn im Streitfall handelt es sich nicht um Aufwendungen für typische Berufskleidung, sondern für Kleidung, deren Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt bzw. die gewöhnlich privat getragen werden kann.


Welche Art von Kleidungsstücken unter den Tatbestand der "typischen Berufskleidung" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG fallen, ist im Gesetz nicht näher definiert. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "typische Berufskleidung" ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.4.a) Aufwendungen für bürgerliche Kleidung grundsätzlich den nicht abziehbaren und nicht aufteilbaren unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung zuzurechnen sind, die nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Typische Berufskleidung umfasst daher nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion ‑‑wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.

Danach scheidet die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung immer dann aus, wenn die Benutzung ‑‑objektiv‑‑ als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.03.1992 - VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192, und in BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202; BFH-Beschluss vom 15.10.1999 - IX B 91/99, BFH/NV 2000, 428, unter 4.). Soweit der BFH in älteren Entscheidungen auch bürgerliche Kleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nicht nur nahezu ausschließlich beruflich, sondern vor allem auch privat genutzt werden konnte, als typische Berufskleidung angesehen hat (z.B. BFH-Urteile vom 30.09.1970 - I R 33/69, BFHE 100, 243, BStBl II 1971, 50 - schwarzer Anzug eines Leichenbestatters; vom 09.03.1979 - VI R 171/77, BFHE 127, 522, BStBl II 1979, 519 - schwarzer Anzug und schwarze Hosen eines Oberkellners; vom 10.11.1989 - VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288 - schwarzer Anzug eines katholischen Geistlichen, und vom 04.12.1987 - VI R 20/85, BFH/NV 1988, 703 - schwarze Hose eines Kellners), sieht der Senat diese Rechtsprechung aufgrund der Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672), die unmittelbar Auswirkung auf die Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG hat, als überholt an.

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