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News: Bildschirmbrille - steuerlich absetzbar?

Bildschirmbrille - steuerlich absetzbar?

Genau diese Frage wird immer wieder an uns herangetragen: Kann man eine Bildschirmbrille als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen?

Bei dieser Frage meint es der Gesetzgeber nicht gut mit den Steuerpflichtigen.

Denn grundsätzlich stuft er Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen als medizinische Hilfsmittel ein und versagt für diese den Werbungskosten (H 9.12 „Medizinische Hilfsmittel“ EStH). Einen Unterschied, ob die Sehhilfe immer oder nur im Rahmen von Bildschirmtätigkeiten getragen wird, macht der Gesetzgeber und auch der BFH in seiner langjährigen Rechtsprechung nicht. So urteilte der BFH bereits mit einem Urteil aus dem Jahr 1992 (Az: VI R 31/92), dass die Aufwendungen für eine Sehbrille auch dann nicht zum Werbungskostenabzug berechtigen, wenn die tatsächliche Zweckbestimmung in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit liegt und die private Mitbenutzung von gänzlich untergeordneter Bedeutung ist.


Praxis-Hinweis: ärztliches Attest für Notwendigkeit einer Bildschirmbrille

Zwar ist der Werbungskostenabzug für Sehhilfen grundsätzlich untersagt; verfügt der Steuerpflichtige aber über ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit einer Sehhilfe und wird die u.a. einkommensabhängige Belastungsgrenze im Anschaffungsjahr überschritten, ist eine Geltendmachung der Kosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung möglich.


Bildschirmbrille: betriebliche Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber nicht länger möglich

Bis 2019 war es möglich, die Aufwendungen für eine klassische Bildschirmbrille für den Arbeitnehmer im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei durch den Arbeitgeber zu übernehmen. Hiernach galt, dass ein Aufwand bis zu 500 EUR im Jahr bei Vorlage eines ärztlichen Attestes steuerfrei möglich war. Nunmehr ist aber auch die steuerfreie Aufwandserstattung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.

Doch eine Ausnahme gibt es!

Anders verhält es sich hingegen, wenn eine klassische Sehhilfe für den Bildschirmarbeitsplatz nicht ausreichend ist. Ergibt sich im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung durch einen Augenarzt oder Betriebsarzt, dass für die Arbeit am Bildschirm eine speziell auf die Entfernungsbereiche des Bildschirmarbeitsplatzes ausgerichtete Sehhilfe benötigt wird, sind die hierfür durch den Arbeitgeber erstatteten Kosten auch steuer- und sozialversicherungsfrei.

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