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News: Behinderten-Pauschbeträge verdoppeln sich ab 2021

Behinderten-Pauschbeträge verdoppeln sich ab 2021

Die Pauschbeträge wurden in den 1970’er Jahren festgelegt und bestanden seitdem unverändert. Nun endlich hat der Gesetzgeber Ende 2020 eine deutliche Anhebung der Beträge beschlossen. Es wurde auch Zeit!

Die Regelungen ab 2021 im Detail:

  • Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge: Die Regelungen zu den Behinderten-Pauschbeträgen dienen der Vereinfachung und konzentrieren sich auf den Aufwand für die sog. »Verrichtungen des täglichen Lebens«, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist (z. B. Körperpflege). Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags sind weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.

  • Anhebung des erhöhten Behinderten-Pauschbetrags: Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag für blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten, wird auf 7.400 Euro angehoben (Merkzeichen »H« im Schwerbehindertenausweis oder festgestellte Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags: Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt: 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G«; 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen »aG«, mit dem Merkzeichen »Bl« oder mit dem Merkzeichen »H«. Damit werden die durch die Behinderung veranlassten Aufwendungen für unvermeidbare Fahrten abgegolten; den Steuerpflichtigen wird der aufwändige Einzelnachweis erspart.

  • Weniger Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem GdB < 50: Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa "eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit" müssen künftig nicht mehr nachgewiesen werden. Darüber hinaus wird die Systematik bei den Behinderten-Pauschbeträgen an das Sozialrecht angepasst. Dadurch können ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.

  • Anpassungen beim Pflege-Pauschbetrag: Beim Pflege-Pauschbetrag werden die vielfältigen Belastungen, die die häusliche Pflege mit sich bringt, im angemessenen Rahmen steuerlich anerkannt. Der Pflege-Pauschbetrag soll in erster Linie die nicht bezifferbaren Aufwendungen des Pflegenden für die persönliche Pflege abdecken. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem werden zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Für die steuerliche Entlastung gibt es also zwei Möglichkeiten:

1. Sie nehmen den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch

Dann sind mit diesem Pauschbetrag die »typischen« behinderungsbedingten Kosten abgegolten. Das sind Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege und für den erhöhten Wäschebedarf.

Zusätzlich machen Sie die nicht durch den Pauschbetrag abgegoltenen »atypischen« behinderungsbedingten Kosten als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend.

Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind grundsätzlich der Höhe nach unbeschränkt, müssen aber nachgewiesen werden. Außerdem werden sie um einen bestimmten Betrag gekürzt. In Höhe dieser sog. zumutbaren Belastung mutet der Gesetzgeber Ihnen zu, dass Sie die Kosten ohne die Unterstützung durch die Allgemeinheit tragen.

2. Sie verzichten auf den Behinderten-Pauschbetrag

Stattdessen weisen Sie alle typischen und atypischen behinderungsbedingten Kosten nach und berücksichtigen sie als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art.

Dies kann sich dann lohnen, wenn die tatsächlich angefallenen typischen behinderungsbedingten Kosten über dem Pauschbetrag liegen. Allerdings müssen Sie bedenken, dass dann Ihre gesamten abzugsfähigen Aufwendungen um die zumutbare Belastung gekürzt werden.

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