Werden Steuererklärungen nicht eingereicht, werden die Besteuerungsgrundlagen regelmäßig zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt. Nun gilt es, auf den Schätzungsbescheid richtig zu reagieren.
Das Finanzamt (FA) nimmt Steuerfestsetzungen regelmäßig auf der Grundlage der Besteuerungsgrundlagen vor, die der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung (§ 149 AO) angibt. Kommt er seiner Erklärungsverpflichtung jedoch nicht oder nur unzureichend nach, ist das FA unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 AO).
Ein vom FA erlassener Schätzungsbescheid wird in der Regel durch den Steuerpflichtigen anfechtbar sein, weil geschätzte Besteuerungsgrundlagen schon aufgrund der vom FA vorgenommenen Sicherheitszuschläge nicht den tatsächlichen Besteuerungswerten entsprechen werden.
PRAXISHINWEIS
Der Steuerpflichtige sollte daher in jedem Fall Einspruch einlegen, um den Steuerfall offenzuhalten und die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen durch Abgabe der Steuererklärung offenbaren. Steht der Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO), kann die Bescheidänderung auch noch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen eines Änderungsantrags nach § 164 Abs. 2 AO erfolgen.