Die Antwort lautet:
Bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer sind Aufwendungen für die Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, NICHT als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das hat der BFH mit Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 26/13, entschieden.
Der BFH erläutert in seinem Urteil, dass die Nutzungsvoraussetzungen für jeden Raum gesondert zu prüfen sind, somit eben auch für die Nebenräume. Eine zumindest nicht unerhebliche Mitbenutzung der Räume für private Zwecke führt daher zum Ausschluss dieser Kosten.
TIPP:
Bitte beachten Sie auch stets, dass das Arbeitszimmer kein Durchgangszimmer sein darf für den Privatbereich - dadurch versagt Ihnen der Fiskus den Abzug sämtlicher Kosten für das Arbeitszimmer!