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News: Arbeitszimmer - hier fällt kein Veräußerungsgewinn an

Arbeitszimmer - hier fällt kein Veräußerungsgewinn an

Ein Steuerpflichtiger veräußerte seine Eigentumswohnung während der 10-jährigen Haltefrist und hatte in der Wohnung ein Arbeitszimmer, das er für seine Angestelltentägigkeit nutzte. Jetzt stellte sich die Frage, ob für das Arbeitszimmer ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

Der Steuerpflichtige machte in all den Jahren Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend, die steuerlich auch immer anerkannt wurden.

Als er nun die Eigentumswohnung innerhalb der 10-Jahresfrist verkaufte, berücksichtigte das Finanzamt im Jahr der Veräußerung den Veräußerungsgewinn, der anteilig auf das Arbeitszimmer entfiel, als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und besteuerte diese entsprechend. Dagegen zog der Steuerpflichtige vor´s Finanzgericht und erhielt Recht. Der Fall landete vor dem BFH und auch dort folgte man der Argumentation des Finanzgerichts, nämlich das für die Erzielung von Überschusseinkünften genutzte Arbeitszimmer von der Besteuerung auszunehmen.

Begründung:
Ein häusliches Arbeitszimmer ermöglicht regelmäßig eine geringfügige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und ist daher so wie die Veräußerung der selbstgenutzten Eigentumswohnung an sich von der Besteuerung ausgenommen.


Eine gute und folgerichtige Entscheidung der Gerichte zugunsten der Steuerpflichtigen!

 

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