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News: Arbeitszimmer: Freiberufler und der "andere Arbeitsplatz"

Arbeitszimmer: Freiberufler und der "andere Arbeitsplatz"

Etliche Punkte bei Freiberuflern noch im Unklaren

Laut Gesetz können Sie gem. § 4 Abs. 5 Nr.6b EStG die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht steuerlich geltend machen. Ausnahme: Ihnen steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung. Dann können Sie immerhin bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigen. Bildet das heimische Büro sogar den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, haben Sie Anspruch auf vollen Kostenabzug.

Doch wann steht "kein anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung?

Soweit es um Arbeitnehmer geht, liegen schon zahlreiche Urteile vor, in denen diese Frage geklärt wurde und auf die Sie sich in vergleichbaren Fällen berufen können.

Anders sieht es dagegen bei Unternehmern aus. Hier sind etliche Punkte noch im Unklaren, vor allem bei Freiberuflern, die neben ihren Praxisräumen noch ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Vor dem Landgericht Sachsen-Anhalt hat ein Logopäde für seinen konkreten Fall erfolgreich gegen die Nicht-Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers geklagt (Az. 4 K 362/15). Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen, das Az. beim BFH lautet III R 9/16.

Sprechen Sie uns an, wenn auch Sie Freiberufler sind und neben Ihren Praxisräumen noch ein häusliches Arbeitszimmer nutzen. Wir kümmern uns um die Argumentation gegenüber dem Finanzamt. Es lohnt in jedem Fall, nicht klein bei zu geben.

 

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