Sowohl der BFH als auch die Finanzverwaltung haben sich nun einheitlich dazu entschieden, dass Arbeitnehmer-Aufwendungen bei der (Lohn-)Besteuerung des geldwerten Vorteils einer Pkw-Gestellung auch zu Privatfahrten (1 %-Regelung), Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte (0,03 %-Regelung) oder Familienheimfahrten (0,002 %-Regelung) mindernd berücksichtigt werden können (BFH vom 30.11.2016, VI R 2/15, BStBl. II 2017, 1014; BFH vom 30.11.2016, VI R 49/14, BStBl. II 2017, 1011; BMF-Schreiben vom 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001, BStBl. I 2018, 592).
Dieses gilt aber für die Sozialversicherung nur, wenn die Minderung in der Lohnabrechnung erfolgt. Erfolgt zulässigerweise die Minderung des geldwerten Vorteils erst im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung, bleibt die Sozialversicherung unverändert belastend.
Für die Nutzung der Minderung auch in der Sozialversicherung sind zwei Wege möglich:
1. Monatlich: Berücksichtigung der Minderung in der Lohnabrechnung
2. Ende Februar des Folgejahres: Minderung spätestens bis zur Erstellung der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung
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