Ausnahmen bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen
Das Mindestlohngesetz sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2017 abweichende tarifvertragliche Regelungen dem Mindestlohn vorgehen. Dabei müssen die Tarifvertragsparteien repräsentativ sein und der Tarifvertrag für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in der Branche verbindlich gelten. Das betrifft die Fleischwirtschaft, die Branche Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, die ostdeutsche Textil- und Bekleidungsindustrie sowie Großwäschereien. Ab dem 1. Januar 2017 müssen diese Tarifverträge mindestens ein Stundenentgelt von 8,50 EUR vorsehen.
Für Zeitungszusteller gilt ab dem 1. Januar 2017 ebenfalls ein Mindestlohn von 8,50 EUR.
Ab 2018 keine Ausnahme mehr
Ab dem 1. Januar 2018 müssen alle Beschäftigten dann mindestens den erhöhten gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 EUR bekommen.