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News: § 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag - Aufstockung in Folgejahren zulässig

§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag - Aufstockung in Folgejahren zulässig

Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH entschieden: Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden.

Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH entschieden: Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden.

Zwar lassen sich – so der BFH – weder im Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes eindeutige Anhaltspunkte für die eine oder die andere Ansicht finden. Aber die historische Entwicklung des Gesetzes sowie der Gesetzeszweck sprechen für die Zulässigkeit späterer Aufstockungen eines für dasselbe Wirtschaftsgut bereits gebildeten Investitionsabzugsbetrags.

Darüber hinaus weist der BFH auf Folgendes hin:

  • Die Investitionsfrist von drei Jahren (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 S. 1 EStG) wird mit der erstmaligen Inanspruchnahme für ein bestimmtes Wirtschaftsgut ausgelöst und kann sich durch eine spätere Aufstockung des Investitionsabzugsbetrags nicht verlängern.

  • Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) geringer als die voraussichtlichen AK/HK, die der Bildung des Investitionsabzugsbetrags zugrunde gelegt worden waren, ist nur der übersteigende Teilbetrag nach § 7g Abs. 3 S. 1 EStG („soweit“) rückgängig zu machen.

QUELLE: IWW MBP AUSGABE 03 / 2015

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